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Zur Übersicht des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
§ 104 Künstlerisch Beschäftigte
(1) Für die an den öffentlichen Theatern und Orchestern künstlerisch Beschäftigten, insbesondere die Solisten, die Mitglieder des Singchors, der Tanzgruppe und des Orchesters gilt § 3 Abs. 2 nicht. Sie bilden zusammen eine Gruppe.
(2) § 97 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten entfällt die Mitbestimmung und Mitwirkung des Personalrats in Personalangelegenheiten. Auf Antrag des betroffenen Beschäftigten hat der Personalrat in dessen Angelegenheiten mitzuwirken.