Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG): § 106 Beschäftigte, Zuständigkeiten, Dienststellen

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§ 106 Beschäftigte, Zuständigkeiten, Dienststellen 

(1) Dieses Gesetz findet auf den Hessischen Rundfunk Anwendung; ausgenommen hiervon ist die Bestimmung des § 74 Abs. 1 Nr. 3 bezüglich der Bestellung und Abberufung des Datenschutzbeauftragten nach § 37 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Datenschutzgesetzes. Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die ständigen freien Mitarbeiter mit Bestandsschutz; sie gehören zur Gruppe der Arbeitnehmer. Für die Beschäftigten mit vorwiegend künstlerischer Tätigkeit und die in der Programmgestaltung verantwortlich Tätigen gilt § 104 Abs. 3 entsprechend. Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde werden von einem Ausschuß wahrgenommen, der aus dem Verwaltungsrat und dem Intendanten besteht.

(2) Der Hessische Rundfunk gilt einschließlich seiner Studios und Sendeanlagen als Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

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