Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG): § .29 Wahl von Vorsitzenden und Stellvertretern

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Zur Übersicht des Hessischen Personalvertretungsgesetzes  

§ 29 Wahl von Vorsitzenden und Stellvertretern  

Der Personalrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Bei der Wahl der Stellvertreter sollen die Gruppen und die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften berücksichtigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

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