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eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt
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Zur Übersicht des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
§ 73 Vorläufige Regelung
Der Leiter der zur Entscheidung befugten Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den §§ 69 bis 72 einzuleiten oder fortzusetzen.