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Zur Übersicht des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
§ 92 Stufenvertretungen der Lehrer, Privatschulen
(1) Als Stufenvertretung (§ 50) wird der Hauptpersonalrat der Lehrer beim Kultusminister gebildet. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die den Privatschulen vom Land zur Verfügung gestellten oder an sie beurlaubten Lehrkräfte sind für die bei den Staatlichen Schulämtern gebildeten Gesamtpersonalräte und den beim Kultusminister gebildeten Hauptpersonalrat der Lehrer wahlberechtigt und wählbar. § 91 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.