
| ACHTUNG: Neue Broschüre zur Besoldung & Alimentation in Bund und Ländern |
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Das Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG) regelt die Nachzahlung für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes wegen nicht ausreichender amtsangemessener Alimentation. Medienberichten zufolge werden alle (!) Bundesbeamten mind. 3.000 bis 13.000 Éuro an Nachzahlungen erhalten. Beamtinnen & Beamte sowie Ruhestandsbeamte & Versorgungsempfänger sowie die Beamten der Bahn, Post, Telekom und Postbank werden die Nachzahlung erhalten. In der Broschüre sind auch die Neuregelung der amtsangemessen Alimentation sowie die neuen Besoldungstabellen ab 01.05.2026 dokumentiert. Hier >>>zur (Vor)Bestellung |
Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG)
Am 15.04.2026 hat das Bundesinnenminsietrium (BMI) einen Referentenentwurf zum Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG) den Gewerkschaften und Verbänden zugesandt. Die Gewerkschaften und Verbände werden nun Stellung nehmen.
Erst dann wird die Bundesregierung einen Gestzentwurf zum Bundesaliemtationsgesetz (BAlimentG) beschließen.
Der Referentenentwurf hat zum Inhalt die Übertragung des Tarifabschlusses Bund und Kommunen vom Frühjahr 2025 auf den Beamtenbereich des Bundes (einschl. der Bereiche Bahn, Post, Telekom und Postbank).
Aufgrund dieser Grundlage sollen die Bezüge der Beamtinnen & Beamten, Richeterinnen & Richter und Versorgungsempfängerinnen & Versorgungsempfänger zum 01.04.2025 und 01.05.2026 angehoben werden.
Den Wortlaut des Referentenwurfs werden für unsere User auf dieser Website aufbereiten und dokumentieren.
Das Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG) soll die Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung zum 01.04.2025 sowie zukm 01.05.2026 regeln.
Das Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG) regelt die Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation für Bundesbeamte und Versorgungsempfänger.
Zweck und Hintergrund
Das Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG) soll die Umsetzung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts (BVerfG) zum Alimentationsprinzip nach Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes sicherstellen. Das GG garantiert allen Beamtinnen und Beamten einen amtsangemessenen Lebensunterhalt.
Die jüngsten Entscheidungen des BVerfG (u.a. September 2025) haben die Mindestbesoldung neu definiert: Sie orientiert sich nun am Median-Äquivalenzeinkommen und muss mindestens 80 Prozent dieses Wertes erreichen, statt wie bisher an der Grundsicherung.
Inhalt des Gesetzes
Der Referentenentwurf vom 14.04.2026 sieht folgende zentrale Änderungen vor:
Anpassung der Besoldungstabellen: Die Dienst- und Versorgungsbezüge werden an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung und den Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst des Bundes angepasst.
- Strukturelle Neuausrichtung:
Die Eingangsstufe (Stufe 1) in allen Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A sowie R2 wird gestrichen, und der bisherige Familienzuschlag der Stufe 1 wird in das Grundgehalt integriert.
- Familienzuschlag und erweiterter Familienzuschlag
Ein ergänzender Familienzuschlag für Verheiratete (§ 41 BBesG) und Alleinerziehende (§ 41a BBesG) soll alimentative Lücken in atypischen Haushaltskonstellationen schließen. Die Typisierung eines fiktiven Partnereinkommens (2026: 22.648 Euro brutto/Jahr) wird als Regelbezugsgröße verwendet, wodurch der individuelle Anspruch faktisch haushaltsabhängig wird.
- Nachzahlungen
Bundesbeamte, Versorgungsempfänger sowie Beamte der Bahn, Post, Telekom und Postbank erhalten rückwirkend Nachzahlungen, die je nach Besoldungsgruppe zwischen 3.000 und 13.000 Euro liegen können.
- Versorgungsrücklage
Die bisher befristete Regelung zur Dämpfung von Besoldungs- und Versorgungserhöhungen zugunsten der Versorgungsrücklage wird künftig unbefristet fortgeführt.
Umsetzung, Vollzug und Bedeutung
Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt ab dem 1. Mai 2026, wobei die Besoldungstabellen neu strukturiert werden, um Abstände zu harmonisieren und Ungleichgewichte zu beseitigen. Die Beantragung des ergänzenden Familienzuschlags ist antrags- und nachweispflichtig, wodurch die Beweislast auf die Besoldungsempfänger verlagert wird.
Das BAlimentG stellt sicher, dass Bundesbeamte und Versorgungsempfänger eine amtsangemessene Alimentation erhalten, die den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen entspricht und die Vorgaben des BVerfG berücksichtigt. Es markiert einen Paradigmenwechsel vom bisherigen pauschalen Familienzuschlag hin zu einem bedarfsgeprüften Zuschusssystem, das Haushaltskonstellationen stärker berücksichtigt.
Achtung wichtig:
Zum Zeitpunkt 01.04.2025 ist die Übernahme des Tarifergebnisses vom Frühjahr 2025 auf die Bundesbeamten vorgesehen. Allerdings haben die Bundesbeamten bereits im Dezember 2025 eine Abschlagszahlung rückwirkend zum 01.04.2025 erhalten (hierzu war ein Kabinettsbeschluss der Bundesregierung erforderlich. Es wurden 3,0 Prozent - mindestens aber monatlich 110 Euro - gezahlt.
Für die Übertragung des Tarifergebnisses vom Frühjar 2025 (2,8 Prozent ab 01.05.2026) wird es nach dem Referentenentwurf des BMI komplett neue Besoldungstabellen für den Bund (auch für die Bahn, Post und Telekom) geben: für die Besoldungsordnung A, B, W, R sowie Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter.
Nach den Informationen des INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst liegen die Erhöhungen beispielsweise der A-Besoldung teilweise um 500 Euro höher als zum 01.04.2025. Dies führt auch bei den Ruhestandsbeamten zur Überraschung, denn dadurch steigen auch die Versorgungsbezüge. Nach Medienberichten profitieren auch die bereits im Ruhestand befindlichen Beamten mit teilweise bis zu 14,6 Prozent von der neuen Tabelle ab 01.05.2026. Für den Beamtenexperten Dipl. Verw. Uwe Tillmann wird dies noch zu heftigen Protesten führen. Denn Rentner vergleichen sich gerne mit den Ruhestandsbeamten.
Daneben soll der Gesetzentwurf des Bundesalimentationsgesetzes (BAlimentG) auch zur Sicherstellung einer verfassungskonformen und amtsangemessenen Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG führen.
Hintergrund und Zielsetzung
Das BAlimentG wurde als Reaktion auf mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entwickelt, insbesondere den Beschluss vom 17. September 2025, der neue Maßstäbe für die Mindestbesoldung festlegte. Künftig orientiert sich die Mindestbesoldung nicht mehr an der Grundsicherung, sondern am Median-Äquivalenzeinkommen, wobei die Besoldung mindestens 80 Prozent dieses Wertes erreichen muss, um als amtsangemessen zu gelten.
Ziel soll sein, die Besoldung an die wirtschaftliche Entwicklung und den Lebensstandard anzupassen und die Attraktivität des öffentlichen Dienstes zu sichern.
Wesentliche Änderungen
Paradigmenwechsel zum Doppelverdienermodell: Bei der Bemessung der Mindestbesoldung wird ein typisiertes Partnereinkommen (2026: 22.648 Euro brutto/Jahr) berücksichtigt.
Integration des Familienzuschlags mit den neuen Tabellen ab 01.05.2026
Der bisher pauschale Familienzuschlag der Stufe 1 entfällt und wird in das Grundgehalt eingearbeitet. Ergänzende Familienzuschläge für Verheiratete (§ 41 BBesG) und Alleinerziehende (§ 41a BBesG) sollen alimentative Lücken in atypischen Haushaltskonstellationen schließen.
Neustrukturierung der Besoldungstabellen ab 01.05.2026
Die Tabellen ab 01.05.2026 sollen harmonisiert werden. Die Stufe 1 soll in allen Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A sowie R 2 entfallen. Bestehende Ungleichgewichte sollen damit beseitigt werden.
Fortführung der Versorgungsrücklage
Die bisher befristete Regelung zur Dämpfung von Besoldungs- und Versorgungserhöhungen wird unbefristet fortgeführt.
Nachzahlungen und Umsetzung
Bundesbeamte, Versorgungsempfänger sowie Beamte der Bahn, Post, Telekom und Postbank erhalten Medienberichten zufolge Nachzahlungen zwischen 3.000 und 13.000 Euro, um die bisher unzureichende amtsangemessene Alimentation auszugleichen.
Die neuen Besoldungstabellen sollen ab dem 1.05.2026 in Kraft treten.
Auswirkungen auf Beamte
Der individuelle Anspruch auf amtsangemessene Alimentation wird faktisch haushaltsabhängig, da das Partnereinkommen typisiert wird.
Der ergänzende Familienzuschlag ist antrags- und nachweispflichtig, wodurch die Beweislast auf die Besoldungsempfänger verlagert wird.
Die Reform soll Transparenz, Verwaltungsvereinfachung und eine gerechtere Besoldungsstruktur gewährleisten.
Das BAlimentG stellt somit eine umfassende Anpassung der Bundesbesoldung dar, die sowohl die Rechtsprechung des BVerfG umsetzt als auch strukturelle Reformen zur Harmonisierung und Absicherung der Beamtenversorgung beinhaltet.
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