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Zur Übersicht des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes
§ 107c Einigungsstelle
(1) Die Einigungsstelle wird im ersten Fall der Nichteinigung gebildet. Sie bleibt bis zum Ende der regelmäßigen Amtszeit der Personalräte bestehen.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus sechs Mitgliedern, die je zur Hälfte von der obersten Dienstbehörde und dem Gesamtpersonalrat bestellt werden, und einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. Bei der Bestellung der Mitglieder entscheidet die oberste Dienstbehörde nach den für sie geltenden Vorschriften über Wahlen. Kommt eine Einigung über den Vorsitz innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Bildung nicht zustande, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Der Einigungsstelle sollen Frauen und Männer angehören. Soll von Satz 4 abgewichen werden, so haben dies die für die Bestellung der Mitglieder zuständigen Stellen zu begründen.
(3) Ist kein Gesamtpersonalrat gebildet, so tritt an seine Stelle der Personalrat.
(4) Im Übrigen gilt § 71 Abs. 3 bis 7.