Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG): § 116 Verweisung auf andere Gesetze

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Zur Übersicht des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

§ 116 Verweisung auf andere Gesetze  

Vorschriften in anderen Gesetzen, die den Betriebsräten Befugnisse oder Pflichten übertragen, gelten entsprechend für die nach diesem Gesetz zu errichtenden Personalvertretungen, soweit diese Vorschriften nicht die Betriebsverfassung regeln.

 

 

 


 

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