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Zur Übersicht des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes
§ 13 Zahl oder Personalratsmitglieder
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
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| 5 bis 20 Wahlberechtigten | aus 1 Mitglied, |
| 21 bis 50 Wahlberechtigten | aus 3 Mitgliedern, |
| 51 bis 150 Wahlberechtigten | aus 5 Mitgliedern, |
| 151 bis 300 Wahlberechtigten | aus 7 Mitgliedern, |
| 301 bis 600 Wahlberechtigten | aus 9 Mitgliedern, |
| 601 bis 1 000 Wahlberechtigten | aus 11 Mitgliedern. |
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Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene Tausend, mit 5.001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei je weitere angefangene Zweitausend. Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 25.
(2) Maßgebend für die Feststellung nach Absatz 1 ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens.