Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG): § .35 Geschäftsordnung

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Zur Übersicht des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

§ 35 Geschäftsordnung

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.


 

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