Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG): § .38 Verbot der Entgelterhebung

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Zur Übersicht des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

§ 38 Verbot der Entgelterhebung

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge oder sonstigen Entgelte erheben oder annehmen. 


 

 

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