Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) von Rheinland-Pfalz: § ..9 Verletzung personalvertretungsrechtlicher Pflichten der Dienststellenleitung

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Rheinland-Pfalz

 

§ 9 Verletzung personalvertretungsrechtlicher Pflichten der Dienststellenleitung

Die schuldhafte Verletzung einer der Dienststellenleitung nach diesem Gesetz obliegenden Pflicht ist ein Dienstvergehen nach § 47 des Beamtenstatusgesetzes.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2026