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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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§ 28 Ausschüsse
(1) Der Personalrat kann zur Vorbereitung von Entscheidungen Ausschüsse mit beratender Funktion bilden. Dabei sollen die Gruppen angemessen vertreten sein.
(2) Werden Ausschüsse gebildet, zu denen Vertreterinnen oder Vertreter der Dienststelle und der Personalräte gehören, hat der Personalrat das Recht, Sachverständige zu bestellen.