Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) von Rheinland-Pfalz: § .38 Geschäftsordnung

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§ 38 Geschäftsordnung

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden. Sie bedarf der Annahme durch zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl.


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