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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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§ 99a Universitätsmedizin GmbH
(1) Im Falle des Formwechsels der Körperschaft des öffentlichen Rechts bilden die von der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Universität) der Universitätsmedizin GmbH zur Dienst- und Arbeitsleistung überlassenen Beschäftigten bei der Universität einen eigenständigen Personalrat. An der Wahl des allgemeinen Personalrats der Universität nehmen sie nicht teil. Der Betriebsrat der Universitätsmedizin GmbH kann an den Sitzungen des Personalrats nach Satz 1 teilnehmen.
(2) Für die Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 ist die Präsidentin oder der Präsident der Universität oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes; sie oder er kann die Geschäftsführung der Universitätsmedizin GmbH mit der ständigen Vertretung nach § 5 Abs. 5 Satz 2 beauftragen. Von der Vertretung ausgenommen sind Maßnahmen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 UMG.