Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) von Rheinland-Pfalz: § 103 Staatsforstverwaltung

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§ 103 Staatsforstverwaltung

Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Zentralstelle der Forstverwaltung, die staatlichen Forstämter, die sonstigen der Zentralstelle der Forstverwaltung nachgeordneten Einrichtungen sowie das Nationalparkamt. § 5 Abs. 3 findet für die staatlichen Forstämter, die sonstigen der Zentralstelle der Forstverwaltung nachgeordneten Einrichtungen sowie das Nationalparkamt keine Anwendung.


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