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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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§ 108 Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter
Leiterin oder Leiter der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes des Sozialversicherungsträgers. Die Vertretung durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer ist zulässig.