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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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§ 114 Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter
(1) Für die Dienststellen handelt die Intendantin oder der Intendant; Vertretung ist zulässig. Der Personalrat kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten Angelegenheiten auch der Intendantin oder dem Intendanten oder der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter unterbreiten.
(2) In den Fällen des § 67 Abs. 1 und des § 74 kann sich die Intendantin oder der Intendant durch die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter, die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor oder die Leiterin oder den Leiter der Hauptabteilung Personal vertreten lassen; sie oder er kann sich im Falle des § 67 Abs. 1 für den Bereich eines Studios durch die Leiterin oder den Leiter des Studios und für den Bereich einer Einrichtung gemäß § 113 Nr. 3 durch die Leiterin oder den Leiter dieser Einrichtung vertreten lassen.