Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § ..2 Zusammenarbeit

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

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Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

 

Erster Teil
Personalvertretungen
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Angehörigen der Dienststelle im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammen; hierbei wirken sie mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammen.

(2) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.


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