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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes
Erster Teil
Personalvertretungen
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 8 Verbot der Behinderung oder Begünstigung
Personen, die Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; insbesondere dürfen sie in ihrem beruflichen Aufstieg nicht benachteiligt werden.