Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § .10 Unfallfürsorge

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


{referenz;usb_die_beamtenversorgung}

Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

 

Erster Teil
Personalvertretungen
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 10 Unfallfürsorge

Erleidet ein Beamter anlässlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2026