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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes
Erster Teil
Personalvertretungen
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 10 Unfallfürsorge
Erleidet ein Beamter anlässlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.