Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § .17 Abweichende Sitzverteilung

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Abschnitt II
Personalrat
1. Wahl und Zusammensetzung

§ 17 Abweichende Sitzverteilung

Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von § 16 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der abstimmenden Wahlberechtigten jeder Gruppe.


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