Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § .21 Bestellung des Wahlvorstandes

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Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

 

Abschnitt II
Personalrat
1. Wahl und Zusammensetzung

§ 21 Bestellung des Wahlvorstandes

Findet keine Personalversammlung statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auf Antrag von drei Wahlberechtigten, einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder des Leiters der Dienststelle. § 19 Abs. 1 gilt entsprechend.


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