Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § .24 Schutz der Wahl, Wahlkosten

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


{referenz;usb_die_beamtenversorgung}

Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

 

Abschnitt II
Personalrat
1. Wahl und Zusammensetzung

§ 24 Schutz der Wahl, Wahlkosten

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf kein Angehöriger des öffentlichen Dienstes in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes und die Wahlbewerber gilt § 46 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 19 bis 21 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten § 43 Abs. 1 Satz 2 und § 45 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2026