Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § .35 Zeitpunkt der Sitzungen

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Abschnitt III

Geschäftsführung

§ 35 Zeitpunkt der Sitzungen

Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Einberufung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzungen vorher zu verständigen.


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