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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Abschnitt III
Geschäftsführung
§ 38 Aussetzung von Beschlüssen
(1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe, die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Personalrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Angehörigen der Dienststelle, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche auszusetzen. In dieser Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden.
(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.