Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § .51 Aufgaben der Personalversammlung

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Abschnitt V
Personalversammlungen

§ 51 Aufgaben der Personalversammlung

Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie kann alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder die Angehörigen der Dienststelle unmittelbar berühren, einschließlich solcher beamten- und tarifpolitischer sowie sozialpolitischer Art.


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