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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Abschnitt VII
Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 59 Wahlvorschriften
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl gewählt.
(2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestimmt der Personalrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 3, 4 Satz 1, Abs. 5 und 6, § 22 Abs. 1 und 3, §§ 24 und 25 entsprechend.
(3) Bestellt der Personalrat den Wahlvorstand nicht rechtzeitig, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle. Kommt der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nicht nach, ist ein neuer Wahlvorstand zu bestellen.