Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § .61 Vorsitzender

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

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Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

 

Abschnitt VII
Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 61 Vorsitzender

(1) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehreren Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter (Vorstand).

(2) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte.


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