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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Abschnitt VII
Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 62 Geschäftsführung, Sitzungen
(1) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden §§ 32 Abs. 2 Satz 1, 36 Abs. 1 und 2, 40, 41, 43, 44 und 45 sinngemäß Anwendung.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann im Benehmen mit dem Personalrat Sitzungen abhalten; §§ 33 bis 35 gelten entsprechend. An diesen Sitzungen kann der Vorsitzende des Personalrats oder ein beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.