Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § .77 Durchführung von Entscheidungen

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Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

 

Abschnitt VIII
Beteiligung des Personalrats
2. Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung

§ 77 Durchführung von Entscheidungen

(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.


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