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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Abschnitt VIII
Beteiligung des Personalrats
3. Beteiligung an sozialen Angelegenheiten
§ 79 Vorrang der Tarifverträge
Soweit Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, sind Dienstvereinbarungen nur zulässig, soweit der Tarifvertrag dies regelt.