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Abschnitt VIII
Beteiligung des Personalrats
4. Beteiligung an Personalangelegenheiten
§ 81 Ausnahmen für bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes
(1) § 80 gilt nicht für
a) die in § 7 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind,
b) Beamte auf Zeit,
c) jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbare Beamte.
(2) § 80 gilt für
a) Personen mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit,
b) Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16, der Besoldungsordnung B, der Besoldungsgruppe R 2 mit Zulage und darüber sowie für vergleichbare tarifliche oder außertarifliche Arbeitnehmerstellen
nur auf Antrag der Betroffenen.
5. Beteiligung in sonstigen Fällen