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Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes
Abschnitt V
Verfassungsschutz
§ 93 Ausnahmen
Die Abteilung für Verfassungsschutz im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport gilt als Dienststelle im Sinne des § 6 Absatz 1. Für die Angehörigen der Abteilung gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
1. Der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, dass Angehörige der Dienststelle nicht an Personalversammlungen teilnehmen, wenn dies aus dienstlichen Gründen dringend geboten ist.
2. Die Gewerkschaften üben die ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse gegenüber der Dienststelle, dem Personalrat und der Personalversammlung durch Vertreter aus, die Angehörige der Dienststelle sind. Vertreter der zuständigen Arbeitgebervereinigungen nehmen an Sitzungen des Personalrats und an Personalversammlungen nicht teil.
3. § 69 Abs. 3 und § 72 Abs. 1 sind mit folgender Ergänzung anzuwenden:
Dies gilt nicht für Unterlagen, die im öffentlichen Interesse der Geheimhaltung bedürfen. Die Entscheidung hierüber trifft die Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Entspricht ihre Entscheidung nicht dem Antrag des Personalrats, so entscheidet auf Antrag des Personalrats das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
4. § 72 Abs. 3 und 4, § 78 Abs. 1 Nr. 10, § 83 Abs. 1 und § 84 sind nicht anzuwenden, soweit es die Belange des Verfassungsschutzes erfordern.
5. An die Stelle des § 73 Abs. 4 bis 6, § 74 Abs. 3 und § 75 tritt folgende Regelung:
Ergibt sich zwischen dem Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Personalrat keine Einigung, entscheidet nach Anhörung des Personalrats das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
6. Der Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahr; die Angehörigen der Dienststelle nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.