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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes
Abschnitt VII
Hochschulen und Forschungsstätten
§ 98 Ausnahmen der Beteiligung
(1) § 78 Abs. 1 Nr. 10 und § 84 finden keine Anwendung auf Einrichtungen, die unmittelbar der Lehre oder Forschung dienen.
(2) Die Entscheidungen der Organe der Hochschulen im Bereich von Lehre und Forschung ergehen ohne Beteiligung des Personalrats.