Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG): § 109 Beteiligung der Personalvertretung

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Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes

 

Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes
Abschnitt XI
Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts
2. Sozialversicherungsträger

§ 109 Beteiligung der Personalvertretung

Die Personalvertretung ist berechtigt, einen Vertreter mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Vorstandes des Sozialversicherungsträgers und seiner Ausschüsse zu entsenden, sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle behandelt werden. 2§ 87 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.


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