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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Zur Übersicht des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen Dienstes
Abschnitt XI
Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts
3. Saarländischer Rundfunk
§ 111 Ausnahme von der Wählbarkeit
(1) Nicht wählbar zum Personalrat sind der Intendant, sein ständiger Vertreter, die Direktoren und der Justitiar sowie Angehörige der Rundfunkanstalt, die zur selbstständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten befugt sind.
(2) Nicht wählbar sind ferner Volontäre.