Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .31 Geschäftsführung

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt

 

Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 2
Der Personalrat
Abschnitt 3
Geschäftsführung des Personalrats

§ 31 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.


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