Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .54 Gesamtpersonalrat

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt

 

Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 4
Bildung von Stufenvertretungen
und Gesamtpersonalrat

§ 54 Gesamtpersonalrat

(1) In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.

(2) Die Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat errichtet werden soll, bestellt den Wahlvorstand.


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