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Teil 2
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
und Behandlung von Verschlusssachen
Kapitel 3
Beschäftigte an öffentlichen Schulen
§ 87 Fachgruppen
(1) § 4 Abs. 5 und 6 findet keine Anwendung bei den Personalräten an Schulen und bei den Personalräten nach § 85 Abs. 1 Nr. 1. Bei den Lehrerstufenvertretungen treten Fachgruppen nach Absatz 2 an die Stelle der in § 4 Abs. 5 und 6 genannten Gruppen.
(2) Es werden folgende Fachgruppen gebildet:
1. Grundschulen,
2. Sekundarschulen,
3. Förderschulen,
4. Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen,
5. Gymnasien,
6. Berufsbildende Schulen.