Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG): § 39 Gemeinsame Beratung – Gruppenentscheidung

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


{referenz;usb_die_beamtenversorgung}

Zur Übersicht des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

 

Teil 3
Geschäftsführung

§ 39 Gemeinsame Beratung – Gruppenentscheidung

(1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen. Die Vertreter dieser Gruppe können in diesem Fall beschließen, allein zu beraten. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2026