Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG): § 55 Entsprechende Anwendung der Personalvertretungsvorschriften

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Teil 6
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat

§ 55 Entsprechende Anwendung der Personalvertretungsvorschriften

Für die Stufenvertretungen gelten die §§ 26 bis 40, § 41 Absatz 1, §§ 42, 43, 43a, 45, 46 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 47 und 48 entsprechend.


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