Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG): § 57 Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung

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Zur Übersicht des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

 

Teil 6
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat

§ 57 Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung

Für den Gesamtpersonalrat gelten § 41 Absatz 2, § 54 Absatz 2, 3 und 6 und § 55 entsprechend.


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