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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Teil 7
Besondere Vertretungen
§ 60 Zusammensetzung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter,
21 bis 50 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern,
51 bis 200 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern,
201 bis 300 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten aus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern,
mehr als 300 der nach § 59 wahlberechtigten Beschäftigten aus neun Jugend- und Auszubildendenvertretern.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 58 genannten Beschäftigten zusammensetzen. § 12 Absatz 4 gilt entsprechend.