Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG): § .8 Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

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ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften

§ 8 Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Fortbildung und Entwicklung.


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