Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG): § 11 Unfallvorschriften

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Zur Übersicht des Thüringer Personalvertretungsgesetzes

 

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften

§ 11 Unfallvorschriften

Erleidet ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden. Für die übrigen Beschäftigten gelten die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung.


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