Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG): § 21 Wahl des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung

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ZWEITER TEIL
Personalvertretungen

§ 21 Wahl des Wahlvorstandes durch die Personalversammlung

(1) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft unverzüglich eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. § 20 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt sich einen Versammlungsleiter.

(2) Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 12 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. § 20 gilt entsprechend.


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