Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG): § 30Ruhen der Mitgliedschaft

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ZWEITER TEIL
Personalvertretungen

§ 30 Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er wegen eines gegen ihn schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.


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