Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG): § 35 Durchführung der Sitzungen

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


{referenz;usb_die_beamtenversorgung}

Zur Übersicht des Thüringer Personalvertretungsgesetzes

 

DRITTER TEIL
Geschäftsführung

§ 35 Durchführung der Sitzungen

Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich; sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat kann die Anwesenheit des ihm nach § 44 Abs. 2 zur Verfügung gestellten Büropersonals zur Aufnahme der Niederschrift gestatten; § 10 gilt entsprechend. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Leiter der Dienststelle ist über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.


Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.beamten-online.de © 2026