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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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SIEBTER TEIL
Vertretung der jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden
§ 58 Aktives und passives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 57 genannten Beschäftigten. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltage noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben oder sich noch in Ausbildung befinden. § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.